Störerhaftung

Hafte ich für illegale Downloads?

Nein, mit einem Freifunkrouter können Sie nicht aufgrund von Störerhaftung in Anspruch genommen werden.

Die Haftung scheidet aufgrund technischer und rechtlicher Erwägungen aus:

Technisch ist der einzelne Freifunkrouter im Netzwerk nicht identifizierbar. Die einzelnen Freifunkrouter werden mit Gateways verbunden, die den gesamten Traffic über die Server des Freifunk Rheinlands e.V. lenken. Die IP-Adressen können nicht zuordnet und gespeichert werden,  denn in Deutschland gibt es keine Vorratsdatenspeicherung. Die bisherigen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung waren verfassungswidrig, vgl. BVerfGE zur Vorratsdatenspeicherung .

Rechtlich ist eine Störerhaftung ebenso aus zwei Gründen nicht gegeben:

-Bei konsequenter Anwendung der Entscheidung des BGHs I ZR 169/12 haftet der Anschlußinhaber nicht:

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere >dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 -I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 -Sommer unseres Lebens; Urteil >vom 15. November 2012 -I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 – Morpheus).

Diese BGH-Entscheidung bedeutet, dass der Inhaber eines Freifunkrouters im Falle einer – sehr theoretischen, da technisch ausgeschlossenen – Inanspruchnahme als Störer im Rahmen einer Abmahnung darlegen müsste, dass andere Nutzer online waren. Bei entsprechenden Vortrag, dass es sich um einen Freifunkrouter handelt, müsste der Freifunker seiner Darlegungslast genügt haben und aus der Haftung befreit werden.

-Das zweite rechtliche Argument gegen eine Störerhaftung ist das Providerprivileg. Der Betreiber eines Freifunkrouters hat das Providerprivileg nach § 8 TMG, das ihn von der Haftung befreit. So entschied zum Beispiel das Amtsgericht Hamburg (25b C 431/13) und das Amtsgericht Charlottenburg 217 C 121/14 zu Gunsten eines Freifunkserverbetreibers, dass von diesem keine unzumutbaren Maßnahmen verlangt werden dürfen.

Amtsgericht Charlottenburg, 217 C 121/14:

Wer ein öffentliches WLAN anbietet, ist grundsätzlich als Access-Provider einzustufen (vgl. etwa AG Hamburg, CR 2014, 536; Roggenkamp, jurisPR-ITR 12/2006 Anm. 3; Röhrborn/Katko, CR 2002, 882, 887). Dieser ist gemäß § 9 Abs. 1 TDG für fremde Informationen >grundsätzlich nicht verantwortlich und deshalb auch nicht verpflichtet, Nutzer oder Kunden zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 TDG). Der lediglich den Zugang zu fremden Informationen eröffnende Provider haftet nicht, wenn er die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen weder ausgewählt noch verändert hat. Unberührt von dieser Privilegierung der bloßen Durchleitung von Informationen bleibt der Access-Provider >gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 TDG zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen nur verpflichtet, wenn er Kenntnis von rechtswidrigem Tun erlangt hat (vgl. auch LG Flensburg, Urt. v. 25.11.2005 – 6 O 108/05). Diese Privilegierung >erstreckt sich jedoch nicht auf Unterlassungsansprüche, d.h. auf die Haftung des Störers (BGHZ 158, 236 – Rolex). In derartigen Fällen sind allerdings an die Zumutbarkeit von Maßnahmen und Pflichten ganz besonders strenge Anforderungen zu stellen; dem Betreiber eines WLAN->Netzwerkes darf nichts abverlangt werden, was sein „Geschäftsmodell“ gefährdet. Das wäre jedenfalls bei schweren Eingriffen, etwa Port- oder DNS-Sperren, Registrierungspflichten etc. der Fall (vgl. auch Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, Rdn. 227 ff.). Eine Pflicht zur >Belehrung kann nicht verlangt werden und erscheint bei dem hier vorliegenden Modell im Übrigen auch nicht praktikabel (vgl. AG Hamburg a.a.O.; Sassenberg/Mantz a.a.O., Rdn. 235; so wohl auch Hoeren/Jakopp, ZRP 2014, 72, 75).

Nach sich durchsetzender Rechtsauffassung sind Sie als Betreiber eines Netzwerkes ein sogenannter Access Provider und auf diese ist das TMG anwendbar.

Klarstellend ist zu dieser Frage eine Entscheidung des EuGHs zu erwarten. Das Landgericht München 7 O 14719/12 hat diese Frage bei einem offenen W-LAN dem EuGH zur Prüfung vorgelegt.

Für den einzelnen Freifunkrouterbetreiber sind allerdings Abmahnungen faktisch ausgeschlossen, da der einzelne Freifunkrouter technisch nicht identifizierbar ist (s.o.). Für den einzelnen Freifunker ist diese Frage sehr theoretischer Natur.

Ist der Betrieb von freien Netzen wirklich erlaubt?

Antwort: Ja! Die für WLAN verwendeten Frequenzen sind explizit zur öffentlichen Nutzung ausgewiesen worden. Bei nicht kommerzieller Nutzung ist es auch nicht notwendig, Funkverbindungen, die Grundstücksgrenzen überschreiten bei der Bundesnetzagentur (ehem. RegTP) anzumelden. Rege Unterstützung findet WLAN durch die Europäische Komission.
Die Europäische Kommission hat im März 2003 eine Empfehlung angenommen, in der die Mitgliedstaaten aufgerufen werden, den öffentlichen Internetzugang über lokale Funkdatennetze (Funk-LAN) zu erlauben.
Derzeit werden die auch als „W-LAN“, „R-LAN“ und „Wi-Fi“ bezeichneten lokalen Funknetze hauptsächlich mit lizenzfreien Frequenzen betrieben. Diese Technik entwickelt sich rasant weiter und stellt eine innovative, vielversprechende Art des drahtlosen Breitbandzugangs zum Internet dar, die andere Breitbandinfrastrukturen ergänzt. Funk-LANs wurden zwar ursprünglich für private Anwendungen (firmeninterne Netze) entwickelt, zeigen aber zunehmend ihr Marktpotenzial im Bereich des öffentlichen Internetzugangs zum Beispiel in Flughäfen, Bahnhöfen und Einkaufszentren.
Die Funk-LAN-Technik wurde ursprünglich für private Netze entwickelt. Solche Netze werden derzeit vor allem im lizenzfreien 2,4-GHz-Band betrieben. Das Risiko von Interferenzen zwischen unterschiedlichen Funk-LANs, die dieselben Frequenzen nutzen, und zwischen Funknetzen und anderen Diensten wird von allen Beteiligten akzeptiert und durch technische Vorkehrungen so gering wie möglich gehalten (z. B. durch die Beschränkung der Sendeleistung).
Mit dieser Empfehlung soll erreicht werden, dass die Mitgliedstaaten die Bereitstellung von Funk-LAN-Netzzugängen ohne besondere Voraussetzungen nur aufgrund von Allgemeingenehmigungen nach der neuen Genehmigungsrichtlinie gestatten.

Was passiert mir, wenn jemand anderes etwas Illegales über meinen Anschluss macht?

Die Antwort ist verblüffend einfach: Der andere ist dafür haftbar. Das ist im WLAN genau wie im wirklichen Leben. Wenn ich davon in Kenntnis bin, mache ich mich natürlich der Mittäterschaft schuldig. Bin ich es nicht und kann man mir keine Schuld nachweisen, dann werde ich zwar die möglichen Ermittlungen über mich ergehen lassen müssen, bin aber selbstverständlich nicht schuld oder mit schuld.

1998 wurde im Rahmen des IuKDG (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz: Gesetzespaket des Bundes für Bundessachen, u. a. Teledienste, geregelt im Telemediengesetz (das Teledienstegesetz, kurz TDG, ist seit 26.02.2007 außer Kraft), folgende Gesetzesregelung verabschiedet:§ 8 Telemediengesetz und § 7 MDStV heißen wortgleich: „Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich [sofern sie die Übermittlung nicht selbst veranlasst haben usw].“

Das Gleiche gilt für Inhalte, die durch die Nutzung Dritter noch auf meinem Proxy liegen, wenn der Nachbar rechtswidrige Sachen herunterlädt, zum Angriffskrieg anstiftet oder illegale MP3-Dateien herunterlädt, die dadurch noch auf meinem Proxy zwischengespeichert bleiben: Ich hafte nicht, obwohl ich so etwas eigentlich nicht über meinen (Proxy)-Server Anderen anbieten dürfte. Aber ich weiß schließlich nicht, was auf meinem Proxy liegt.

Bleibt die Frage, was dagegen getan werden kann, dass beispielsweise Neonazis oder Kinderpornohändler ein freies Netzwerk missbrauchen, um ihre Inhalte darüber auszutauschen. Kann sein, dass es in einzelnen Fällen dazu kommen wird. Aber wie sollte man denn sinnvoll gegen diese Verfehlungen vorgehen, ohne das Ganze freie Netz gleich wieder zu verbieten? Was machen wir mit den Neonazis in der U-Bahn? Keine U-Bahn mehr fahren zu lassen, wäre doch auch keine adäquate Antwort.

Wie kann ich dennoch nachweisen, dass ich mögliche Rechtsverletzungen nicht selbst begangen habe? Wie ist das technisch zu machen?

Gute Frage. Zwangsproxy und Mitloggen aller Anfragen macht viele Dienste unbrauchbar und ist datenschutztechnisch bedenklich. Reicht einfaches Mitloggen („User XY war von Zeit A bis Zeit B eingeloggt“) aus? Wohl kaum.

  • Sich dank der noch bestehenden Unschuldsvermutung nicht zum Hilfsheriff machen lassen

Achtung! Folgendes gilt nur für Strafprozesse, nicht für Zivilprozesse aufgrund von Urheberrechtsverletzungen etc.

Es ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft nachzuweisen, dass die Tat die mit der IP eures Routers begangen wurde, auch wirklich von euch begangen wurde. Klar muß die Polizei da erst mal bei euch ermitteln, weil das ist ja nunmal ihr Auftrag, dass der Staat dafür immer mehr in die Privatsphäre der Bürger eingreift ist dann etwas anderes (siehe z.B. http://www.vorratsdatenspeicherung.de). Alternativ bzw. zusätzlich kann man sein Netz vorsorglich auch bei der Bundesnetzagentur registrieren.

  • Zugang nur via VPN/Proxy o.ä. erlauben

…man erlaubt Gästen/Freifunkern nur, über die eigene Internet-Verbindung Kontakt zu ausgewählten Servern aufzunehmen, die den Traffic wiederum weiterleiten können (also VPN- oder Proxy-Anbieter oder Dienste wie Tor).

Weiter Informationen auf FreifunkAngst

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