Satzung

Satzung Freifunk Donau-Ries e.V.

in der Fassung vom 14.06.2016

§1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen Freifunk Donau-Ries.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“
3. Der Sitz des Vereins ist Donauwörth.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zwecke des Vereins

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke und der Volksbildung.
2. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch Anwendung, Verbreitung und Erforschung freier Netzwerktechnologien sowie die Volksbildung durch Verbreitung und Vermittlung von Wissen über Funk und Netzwerktechnologien.
Weiterhin fördert der Verein ideell, materiell und/oder finanziell:
• den Zugang zu Informationstechnologie für sozial benachteiligte Personen
• die Schaffung experimenteller Kommunikations- und Infrastrukturen sowie Bürgerdatennetzen
• kulturelle, technologische und soziale Bildungs- und Forschungsobjekte
• die Veranstaltung regionaler Treffen, sowie die Teilnahme der Mitglieder
3. Der Verein ist frei und unabhängig. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
2. Die Satzung unterscheidet zwischen aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern.
3. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter*innen zu stellen.
4. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein*ihr Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit. Das ausgeschlossene Mitglied hat die Möglichkeit die Mitgliederversammlung anzurufen. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
7. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
8. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge – in Form von Mitarbeit zur Unterstützung des Vereinszwecks oder durch Geldbeträge – zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§4 Vorstand

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus der*dem 1. Vorsitzende*n, der*dem 2. Vorsitzende*n, der*dem Kassier*in, der*dem Schriftführer*in und Beisitzer*innen. Die Anzahl der Beisitzer*innen wird von der Versammlung bestimmt.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der*dem 1. Vorsitzenden und der*dem 2. Vorsitzenden. Jede*r von ihnen vertritt den Verein einzeln.
3. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§5 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem beruft der Vorstand eine Mitgliederversammlung ein, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder es in Schriftform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Schriftform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3. Eine Versammlungsleitung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt. Sollte die Mitgliederversammlung keine Versammlungsleitung bestimmen, leitet der*die 1. Vorsitzende die Versammlung. Weiterhin wird von der Mitgliederversammlung eine*ein Protokollant*in bestimmt. Sollte die Mitgliederversammlung keine*n Protokollant*in bestimmen, protokolliert die*der Schriftführer*in die Mitgliederversammlung.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, falls mindestens 3 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der*dem Versammlungsleiter*in und der*dem Protokollant*in zu unterschreiben ist und den Mitgliedern digital zur Verfügung gestellt werden muss.
8. Fördermitglieder und juristische Personen haben weder aktives noch passives Wahlrecht.
9. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
10. Sollten Mitglieder zur Teilnahme an einer Mitgliederversammlung barrierearmen Zugang benötigen, wird dieser nach technischer und rechtlicher Möglichkeit bereitgestellt.
11. Das Wahlrecht auf Mitgliederversammlungen ist an die physische Teilnahme gebunden.

§6 Auflösung & Vereinsvermögen

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen auf einer eigens dafür eingeladenen Mitgliederversammlung erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein Freie Netzwerke e.V. oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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Satzung Freifunk Donau-Ries e.V.